20 Hunde in der Wohnung: Frau darf Tiere nach Urteil nicht mehr halten

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20 Hunde in der Wohnung: Frau darf Tiere nach Urteil nicht mehr halten

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen / Nicht an Auflagen des Kreis-Veterinäramts gehalten

GIESSEN (pd). Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat einen Eilantrag einer Hundehalterin abgelehnt, die sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung wandte.  

Die Antragstellerin hielt in ihrer circa 70 Quadratmeter großen Wohnung im Landkreis Gießen zeitweise über 20 Hunde und weitere Tiere, und zwar überwiegend in Gehegen innerhalb der Wohnung. Zeitweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Das Veterinäramt des Landkreises stellte bei einer Überprüfung der Tierhaltung im Sommer 2021 einen schlechten Pflegezustand der Hunde fest. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten, und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar.  

Der Antragstellerin wurden deshalb bereits im August 2021 die Hunde weggenommen. Ihr wurde das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren – untersagt. Für eine zukünftige Haltung dieser Tiere wurde der Antragstellerin aufgegeben, in einer Hundeschule ein Training zu absolvieren. 

Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Antragstellerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde hielt, davon fünf in einem Gehege im Wohnzimmer. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Antragstellerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war. Daraufhin nahm der Landkreis der Antragstellerin auch diese Hunde weg und teilte ihr mit, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.  

Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben, sodass das Haltungsverbot unberechtigt sei.  

Hingegen führte die Amtstierärztin des Landkreises aus, dass der gezwungene dauerhafte Aufenthalt der Hunde in ihren eigenen Fäkalien und denen ihrer Artgenossen zu einem erheblichen und länger anhaltenden Leiden für die Tiere führe. Auch werde dem Bewegungs- und Erkundungsbedürfnis der Hunde in keiner Weise entsprochen.  

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung diesen tierärztlichen Ausführungen im Ergebnis angeschlossen und das vom Kreis gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde für vollstreckbar angesehen, sodass auch die vom Landkreis zudem angeordnete Veräußerung der weggenommenen Hunde rechtens ist. Die Antragstellerin müsse sich an das Verbot halten.  

Die Entscheidung (Beschluss vom 4. Januar 2022, Az.: 4 L 3924/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. 

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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