Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel ist rechtens

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Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Desinfektionsmittel ist rechtens

BUTZBACH. Der Arbeitsrechtler Dr. Thomas Wolf informiert über ein aktuelles Urteil. 

Vorfall im März vergangenen Jahres in der Pandemie / „In Kauf genommen, dass andere leer ausgehen“

BUTZBACH (pm). Die Entwendung von Desinfektionsmitteln im Wert von 40 Euro kann auch bei langjähriger Beschäftigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2021 (5 Sa 483/20) entschieden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf hin.

Der Kläger war seit 2004 bei einem Paketzustellungsunternehmen als Be- und Entlader sowie Fahrzeug-Wäscher beschäftigt. Dem Kläger war die Möglichkeit eingeräumt worden, sein privates Fahrzeug in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken. 

Bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle des Arbeitgebers im März vorigen Jahres fand man im Kofferraum des Klägers eine volle Plastikflasche mit Desinfektionsmittel (1 Liter) im Wert von rund 40 Euro. 

Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat an. Dieser stimmte der fristlosen Kündigung zu. 

Das LAG Düsseldorf bejahte das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für eine fristlose Kündigung. Der Kläger habe das Desinfektionsmittel entwendet, um es für sich zu nutzen. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da das Fehlverhalten des Klägers als besonders schwerwiegend einzustufen sei. in Arbeitnehmer, der in Zeiten einer Pandemie dringend benötigtes Desinfektionsmittel dem Zugriff seines Arbeitgebers und seiner Arbeitskollegen entziehe, wisse, dass das Desinfektionsmittel schwer zu beschaffen sei, so das Gericht. Er könne nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung oder einer fristgerechten Kündigung ahnden würde. Der Kläger habe vielmehr in Kauf genommen, dass andere Mitarbeiter, die ebenso um ihre Gesundheit fürchteten, leer ausgingen. Dies müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. 

„Der Mitarbeiter hat sich in besonderem Maße unsolidarisch gegenüber seinen Kollegen verhalten und aus rein egoistischen Motiven gehandelt. Hierbei hat er die Gefährdung anderer Mitarbeiter und des Betriebes bewusst in Kauf genommen“, so der Butzbacher Arbeitsrechtler. 

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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