Fristlose Kündigung nach Verbreitung ehrverletzender Gerüchte über Kollegen

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Fristlose Kündigung nach Verbreitung ehrverletzender Gerüchte über Kollegen

BUTZBACH (pd). Im Arbeitsverhältnis geschieht es immer wieder, dass über Kolleginnen und Kollegen üble Gerüchte verbreitet werden. Oft handelt es sich um Gerüchte ehrverletzender Art. Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2017, AZ: 17 Sa 52/18) hat entschieden, dass das zu einer fristlosen Kündigung führen kann, wie der Butzbacher Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Wolf, informiert. 

Im entschiedenen Fall hatte eine Kollegin von ihrem Bekannten die Information erhalten, ein im Betrieb beschäftigter Kollege sei angeblich ein verurteilter Vergewaltiger.

Die Kollegin hat dann per WhatsApp eine ebenfalls im Betrieb beschäftigte Kollegin über das Gerücht informiert und hierbei erklärt „ich weiß nicht, ob es stimmt, aber Herr R. S. soll ein verurteilter Vergewaltiger sein. Deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben“. 

Tatsächlich war das Gerücht unwahr. Der Arbeitgeber hatte daraufhin der Mitarbeiterin, die das Gerücht verbreitete, fristlos gekündigt. 

Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg ist  die fristlose Kündigung wirksam.

Zur Begründung wird ausgeführt, durch das Verbreiten des Gerüchts habe sich die Klägerin gem. § 186 StGB wegen Verbreitens unwahrer Tatsachen strafbar gemacht. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass der Täter sich die fremde Tatsachenbehauptung selbst zu eigen macht. Es reiche vielmehr, wenn die fremde Behauptung Dritter als Gerücht – auch im Rahmen eines Chats – weitergegeben werde. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen. Dieses Grundrecht sei nicht schrankenlos, sondern werde vielmehr durch das Recht des Einzelnen auf die persönliche Ehre beschränkt. Die Weitergabe derart ehrverletzender Gerüchte sei nicht hinnehmbar. 

Auch der Ausspruch einer Abmahnung sei vorliegend nicht erforderlich, denn es handele sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung. Die Rechtswidrigkeit seines Tuns sei dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar gewesen. Eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber sei damit offensichtlich ausgeschlossen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich hier um einen äußerst schwerwiegenden Tatvorwurf handele und darüber hinaus auch der Vater des Geschäftsführers von der ehrenrührigen, wahrheitswidrigen Behauptung betroffen gewesen sei. 

Der Entscheidung ist laut Dr. Wolf zuzustimmen, da eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege. Für Arbeitnehmer bedeute dies, dass auch die Weitergabe ehrverletzender Gerüchte gefährlich sein könne und unter Umständen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Hierbei sei eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses auch dann möglich, wenn der Mitarbeiter ein Gerücht weiter verbreitet. Es sei keineswegs nötig, dass der Mitarbeiter selbst sich die fremde Tatsachenbehauptung zu eigen mache.  

Abschließend zieht der Butzbacher Jurist folgendes Fazit: Vorsicht bei Verbreitung von Gerüchten! Hier droht neben arbeitsvertraglicher Sanktionen auch eine strafrechtliche Verfolgung! 

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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