Lesung zu Hermann Reineck auf Sonntag verschoben
9. Januar 2019
Lesung zu Hermann Reineck am Sonntag
10. Januar 2019

Klage gegen Butzbacher Windpark

EILANTRAG — Verein Naturschutzinitiative will mehr Vogelschutz und grundsätzliche Gesetzes-Klarheit

Butzbach (thg). Der Verein Naturschutzinitiative aus dem Westerwald klagt gegen die Genehmigung des Butzbacher Windparks, die das Regierungspräsidium (RP) Südhessen ausgesprochen hat. Die Klage liegt dem Verwaltungsgericht Gießen vor, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber der BZ bestätigte. Ein Sprecher des RP erklärte auf Anfrage, dass seine Behörde vom Gericht aufgefordert worden sei, bis Ende Januar die Akten vorzulegen. 

Laut Gerichtssprecherin hat die Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da die Genehmigung des RP die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte. Daher hat die Naturschutzinitiative zugleich mit der Einreichung der Klage am 7. Dezember einen entsprechenden Eilantrag gestellt, um den Sofortvollzug aufheben zu lassen. Das sagte der Vorsitzende der Initiative, Harry Neumann, auf BZ-Anfrage. 

Bürgermeister Michael Merle berichtete, dass die Stadt im Zuge der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung, aus dem Windkraft-Projekt auszusteigen, im Dezember mit der Hessen-Energie ein Gespräch geführt habe. Demzufolge sei die Gesellschaft nicht bereit, das Projekt aufzugeben. Allerdings werde sie noch die Ergebnisse der Windmessungen abwarten, um die Wirtschaftlichkeit der drei Windräder beurteilen zu können. Ein weiteres Gespräch von Stadt und Projektträger soll noch stattfinden. 

Mit der Klage verfolgt die Initiative zwei Ziele, wie Neumann erläuterte. Zum einen richtet sie sich gegen den Windpark hinsichtlich des Naturschutzes. Denn das RP erteile eine Ausnahmegenehmigung und nehme die Tötung von Wespen- und Mäusebussard in Kauf. Das Tötungsverbot sei im Bundesnaturschutzgesetz verankert, dort seien auch für bestimmte Fälle Ausnahmeregelungen vorgesehen. Aber nach Recherchen der Initiative macht gerade das südhessissche RP verstärkt Gebrauch von der Ausnahme-Erteilung. Im Jahr 2016 habe es sich um vier Genehmigungen gehandelt, 2018 seien es weitere vier gewesen. 

Zum anderen geht es der Initiative um die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung im deutschen Naturschutzrecht grundsätzlich. „Dies halten wir für rechtswidrig“, so Neumann. Denn die europäische Vogelschutzrichtlinie kenne diese Ausnahme nicht. Das nationale Recht würde sich demnach über europäisches Recht hinwegsetzen, was die Initiative klären lassen möchte. „Dafür sind wir bereit, alle Instanzen zu durchlaufen.“ Die Genehmigung für Butzbach biete eine gute Möglichkeit, diese Frage endgültig zu klären. Genaueres lasse sich sagen, nachdem den Anwälten die Akten vorliegen. 

Neumann erklärte, dass die Naturschutzinitiative selbst die Sache aufgegriffen habe, ohne Kontakt mit örtlichen Windkraftgegnern darüber gehabt zu haben. Der Verein habe seine Geschäftsstelle zwar im Westerwald, sei aber auch in anderen Regionen vertreten, so in Hessen. Bei Recherchen seien die Genehmigungen aus Darmstadt in der genannten Hinsicht aufgefallen. Auch werde der Staatsanzeiger ausgewertet. 

Die Regelungen zu einer „1000-Meter-Tabuzone“ als Abstand der Wind-
räder zum Wespenbussard-Vorkommen, bezeichnete Neumann als entscheidendes Argument für die Klage unter dem Naturschutz-Aspekt. Und für den Mäusebussard sei ein Horst in 500 Meter Nähe eines Windkraft-Standorts verzeichnet, fünf Horste oder Revierzentren lägen in etwa 800 Meter Entfernung. Die Tiere seien damit „kollisisonsgefährdet“. Auch die Abschaltzeiten für die Anlagen seien unzureichend, betrachte man die Zeiten des Vogelzugs.  

Neumann unterstrich, dass die Naturschutzinitiative die Windkraft grundsätzlich nicht mehr für vereinbar mit dem Naturschutz halte. Dass die Genehmigungsbehörde achtmal eine Ausnahmegenehmigung erteile, bestätige diese These. 

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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