Masken auch im Außenbereich tragen, Homeoffice wird empfohlen

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Masken auch im Außenbereich tragen, Homeoffice wird empfohlen

Wegen Sieben-Tage-Inzidenz über 100 erlässt Wetteraukreis neue Corona-Allgemeinverfügung

WETTERAUKREIS (pdw). In Anbetracht der weiter gestiegenen Inzidenz erlässt der Wetteraukreis eine weitere Allgemeinverfügung. Sie trat zum heutigen Dienstag 00.00 Uhr in Kraft. Der Text der Allgemeinverfügung steht online auf der Homepage des Wetteraukreises zur Verfügung.

Im Vergleich zur bis heute geltenden Allgemeinverfügung wurde nun ausdrücklich auch der Außenbereich mit aufgenommen. Demnach ist der Einlass zu folgenden Zusammenkünften nur mit Negativnachweis nach Corona-Schutzverordnung: „getestet, geimpft, genesen“ zulässig:

• Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten (auch im Freien), 

• private Feiern in öffentlichen oder eigens hierfür angemieteten Räumen, 

• als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe, 

• als Gast in die Innen- und Außengastronomie, mit Ausnahme von Betriebsangehörigen in Betriebskantinen, 

• als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen, 

• Innenräume und Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie  

• Innenräume und Außenflächen von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen – gilt nicht für den Spitzen- und Profisport), 

• als Gast auf die Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen.

In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist weiterhin die Vorlage eines Negativnachweises bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich. Ebenso gilt, dass körpernahe Dienstleistungen nur für Kunden mit Negativnachweis zulässig sind.

Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind nur zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 100 und im Freien 200 (bislang lag hier die Grenze bei 500) nicht übersteigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.

Eine medizinische Maske ist zu tragen in Gedrängesituationen, in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen auch nach Einnahme eines Sitzplatzes. In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen muss das dort tätige Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt, eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar tragen.

Arbeitgebern wird empfohlen, Homeoffice anzubieten, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Es wird empfohlen, in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und ähnlichen Einrichtungen eine strikte Gruppentrennung vorzunehmen. Auch eine kurzzeitige Mischung der Gruppen, zum Beispiel zum gemeinsamen Mittagessen, sollte vermieden werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz für Sars-Cov-2 an fünf Tagen in Folge den Wert 100 unterschreitet, am darauffolgenden Tag außer Kraft, spätestens jedoch am 30. September. 

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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