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Sozialarbeiterin zieht Berufung zurück

Sex mit Gefangenem in JVA Rockenberg / 39-Jährige akzeptiert nach Gespräch mit Gericht Geldstrafe

ROCKENBERG (jwn). Mit der Rücknahme der Berufung in dem Gerichtsverfahren gegen eine 39-jährigen Sozialarbeiterin aus der Justizvollzugsanstalt Rockenberg wegen Sex mit einem Gefangenen ist das Urteil des Friedberger Amtsgerichts aus dem vergangenen Jahr nun endgültig rechtskräftig.  Die inzwischen 39-jährige Sozialarbeiterin aus Rockenberg musste sich im vergangenen Jahr vor dem Friedberger Amtsgericht wegen Sex mit einem ihrer Gefangenen in ihrer Privatwohnung während des Freigangs des Gefangenen verantworten. 

Obwohl sie in dem Verfahren die sexuelle Handlung grundsätzlich abstritt und nur gelegentliche Geschenke wie ein kleines Marmorherz oder einen Rasierapparat einräumte, wurde sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Zu erdrückend waren die Indizien gegen sie. 

So konnte der 21-jährige Gefangene sich noch haargenau an den Tag im April 2015, als die Sozialarbeiterin ihn in ihre Wohnung in Butzbach geführt habe. Dort sei es dann zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. „Sie war zwar nicht mein Typ, aber ich wollte mir ihre Vorzugsbehandlung nicht verscherzen“, erinnerte sich der Strafgefangene im ersten Prozess und schilderte dann auf Nachfrage des Richters die Einrichtung ihrer Wohnung bis ins Detail. Auch zu den Vorzugsbehandlung nahm er Stellung, wie beispielsweise das auf ihrem Schoss Sitzen während des Essens. 

Trotz der vielen belastenden Details wollte die Angeklagte das Urteil des Amtsgerichtes nicht akzeptieren. Dabei galt sie mit dem Urteil nicht einmal als vorbestraft, denn dafür hätte sie zu mehr als 90 Tagessätze verurteilt werden müssen. Ihr drohte so nicht einmal eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis in der Justizvollzugsanstalt. Trotzdem wollte sie die Verurteilung gänzlich getilgt wissen.  

Das wiederum veranlasste auch die Staatsanwaltschaft, ihrerseits Berufung gegen das Urteil einzulegen. Ihrer Ansicht nach sei der Tatbestand des Paragraphen 174 a Strafgesetzbuch, der bei sexuellen Handlungen an Gefangenen unter Missbrauch seiner dienstlichen Stellung, erfüllt gewesen. Der Strafrahmen sieht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Vor dem Amtsgericht hatte die Staatsanwaltschaft deshalb eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die Frau gefordert. 

Vor Eintritt in die Berufsverhandlung vor der 3. kleinen Strafkammer des Gießener Landgerichts bat der Vorsitzende Richter Dr. Nink beide Parteien zu einem längeren Vorgespräch in sein Dienstzimmer. Nachdem sich anschließend die Angeklagte noch kurz mit ihrem Anwalt besprochen hatte, ging es dann ganz schnell. „Wir als kleine Strafkammer verstehen uns praktisch als verlängerte Dienstelle des Amtsgerichtes, als quasi deren Schlichtungsstelle. Ich kann hier also nunmehr feststellen, dass beide Seiten einvernehmlich ihre Berufungen zurückziehen und jede Seite seine Kosten selber trägt. Die Angeklagte also die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten ihres Anwalts, bei der Staatsanwalt übernimmt die Staatskasse ihren Teil der Kosten.“ Damit war die Berufungsverhandlung beendet und das Urteil des Amtsgerichtes rechtskräftig.      

          

Der Beitrag verfällt zur festgelegten VERFALLSZEIT am VERFALLSDATUM.

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