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„Verfahrensfehler“

Betr.: Bebauungsplanverfahren Burgweg in Rockenberg, Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.3.2018 und Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 23.7. bis zum 27.8.2018

Mit Verwunderung habe ich der amtlichen Bekanntmachung der Gemeinde Rockenberg entnommen, dass das Bebauungsplanverfahren Burgweg schon so weit fortgeschritten ist, dass der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 23. Juli bis zum 27. August öffentlich ausgelegt wird. Bei dem Bebauungsplanverfahren Burgweg handelt es sich um eine Planung, die weitreichende Folgen für die zukünftige städtebauliche Entwicklung Rockenbergs und Opperhofens haben wird. 

Auch wenn der frühere Arbeitstitel „Neue Mitte“ nicht mehr verwendet wird, handelt es sich faktisch doch um einen „Kristallisationspunkt“ für die zukünftige Entwicklung der beiden Ortsteile. Von einem langfristigen Zusammenwachsen Rockenbergs und Oppershofens östlich angrenzend an das Plangebiet ist auszugehen. 

Da es sich also, wie auch die Rockenberger SPD in einem Presseartikeln vom 18. April 2018 feststellt, um das größte Projekt in der Geschichte Rockenbergs der vergangenen und vermutlich der kommenden Jahrzehnte mit einer hohen Relevanz für die langfristige Entwicklung der Gemeinde handelt, wäre eine intensive Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung erforderlich und zu erwarten. Aber weit gefehlt. 

Die Gemeindevertreter, die bezüglich möglicher Windkraftanlagen eine Bürgerbefragung durchgeführt haben, deren Ergebnis sie einem diesbezüglichen Beschluss zugrunde gelegt haben, verzichten im Bebauungsplanverfahren Nr. 12 Burgweg auf die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB. Gemäß diesem ist „die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten …“ Mit dieser Regelung sichert der Gesetzgeber den Bürgern die Möglichkeit, ihre Anregungen und Fragen frühzeitig, vor der Entwicklung eines Bebauungsplanentwurfs und vor allem vor der vierwöchigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB, einzubringen. 

Neben der Frage, warum die Gemeindevertretung die Rockenberger Bürger nicht im Rahmen einer in Rockenberg üblichen Bürgerversammlung informiert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben haben, stellt sich die Frage, wie sie denn diesen Verfahrensfehler heilen wollen? Gleiches gilt für das Bebauungsplanverfahren Rockenberg Süd. 

Sylvia Krämer, Rockenberg 

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